Kundenwerbung nach Todesfällen durch Hausbesuch, durch Telefonanruf oder auf schriftlichem Weg.
Hausbesuche nach Todesfällen sind grundsätzlich unerlaubt, dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. 2. 1972 endgültig entschieden. Hausbesuche nach Todesfällen sind nicht nur wettbewerbsrechtlich unerlaubt, im Fall einer – auch späteren – Auftragserteilung steht dem Kunden das Recht zu, den Auftrag ohne weiteres zu widerrufen, ohne das hierfür ein Grund vorliegen müsste. Wird der Kunde über dieses Widerrufsrecht nicht aufgeklärt, handelt der Unternehmer nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 25. 10. 1999 zusätzlich wettbewerbswidrig.
Für Telefonanrufe gelten die gleichen Grundsätze.
Bei der Zusendung von schriftlichen Unterlagen wie z. B. Werbeblättern oder auch konkreten Angeboten ist eine Pietätszeit von 4 Wochen abzuwarten. Auch nach dieser Zeit dürfen die Hinterbliebenen nicht auf dem Friedhof angesprochen oder zuhause aufgesucht werden.
Bestattungsinstitut und Grabmalauftrag
Unaufgeforderte Hausbesuche von Bestattungsunternehmen und anlässlich der Verhandlungen über die Bestattung in den Geschäftsräumen des Bestatters erfolgende Werbung zur Erlangung eines Auftrages über einen Grabstein sind sittenwidrig.
22. 3. 2005 Steinmetz-Landesverband Hessen